Tourismusentwicklung

Neues meldegesetz

ab 1. Januar 2025

Tourismus­marketing

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland ein neues Bundesmeldegesetz. Durch dieses im Rahmen der Bestrebungen zum Bürokratieabbau verabschiedete Gesetz entfällt die sog. ‚besondere Meldepflicht‘ für Gäste aus Deutschland – nicht aber die Meldepflicht zur Kurabgabe oder zur statistischen Meldung.

Alles, was Sie als Gastgeber zu diesem neuen Gesetz wissen müssen, finden Sie hier!

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland ein neues Bundesmeldegesetz. Durch dieses im Rahmen der Bestrebungen zum Bürokratieabbau verabschiedete Gesetz entfällt die sog. ‚besondere Meldepflicht‘ für Gäste aus Deutschland – nicht aber die Meldepflicht zur Kurabgabe oder zur statistischen Meldung.

Alles, was Sie als Gastgeber zu diesem neuen Gesetz wissen müssen, finden Sie hier!

ALLES WISSENSWERTE FÜR GASTGEBER UND GÄSTE ZUM NEUEN MELDEGESETZ
Welche verschiedenen Meldepflichten gibt es überhaupt in Deutschland?

In Deutschland existieren im Wesentlichen drei verschiedene Meldepflichten – und nur bei der ersten gibt es eine Neuerung:

  • die ‚besondere Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe‘ auf Rechtsgrundlage des Bundesmeldegesetzes! HIER gibt es eine Neuerung!
  • die ‚Meldepflicht zur Kurabgabe‘ auf Rechtsgrundlage des Landes-Kommunalabgabengesetzes sowie der kommunalen Satzungen (in kurbeitragserhebenden Orten)! Hier gibt es keine Neuerungen!
  • die ‚Meldepflicht zur Beherberungsstatistik‘ auf Rechtsgrundlage des Beherberungsstatistikgesetzes (für Betriebe mit 10 oder mehr Betten)! Hier gibt es keine Neuerungen!

Eine Übersicht über diese drei Meldearten erhalten Sie hier!

Was ändert sich durch das neue Gesetz?

Durch das neue Bundesmeldegesetz müssen ab dem 1. Januar 2025 Gäste aus Deutschland den sog. ‚besonderen Meldeschein‘ (dieser diente v. a. zur Nachverfolgung im Fall von Straftaten), nicht mehr ausfüllen! Für Gäste aus dem Ausland gilt diese Neuregelung nicht – hier bleibt alles beim Alten!

Die Kurabgabe und die damit verbundenen Meldepflichten sowie die Meldungen an das Landesamt für Statistik sind von dieser Änderung NICHT betroffen (Details unten)!

Ändert sich durch das neue Gesetz auch etwas bei Kurbeitragsabgabe oder -erhebung?

NEIN! Für Gastgeber in den kurbeitragserhebenden Orten (Rottach-Egern, Bad Wiessee, Tegernsee, Gmund, Kreuth, Schliersee, Fischbachau, Bayrischzell) ändert sich nichts und es muss weiter der Meldeschein zur Kurabgabe ausgefüllt (ggf. digital) werden! Um Verwirrung zu vermeiden, kann dieser Meldeschein jetzt auch ‚Kurabgabe-Schein‘ oder ‚Gästebeitrags-Schein‘ genannt werden.

BEGRÜNDUNG: Es liegt hier eine andere Rechtsgrundlage (Landes-Kommunalabgabengesetz bzw. kommunale Kurbeitragssatzung) und damit Ermächtigungsgrundlage vor im Vergleich zum Wegfall des ‚besonderen Meldescheins‘ für deutsche Gäste (Bundesmeldegesetz)!

Ändert sich durch das neue Gesetz die Verpflichtung zur Meldepflicht der Gastgeber an das Landesamt für Statistik?

NEIN! Auch weiterhin müssen Gastgeber mit mehr als 10 Betten ihre Übernachtungen an das Bayerische Landesamt für Statistik melden! In den kurbeitragserhebenden Orten geschieht das teilweise durch die Gemeinden (über die Meldungen bzgl. der Kurabgabe); Gastgeber in nicht-kurbeitragserhebenden Orten müssen nach wie vor selber melden!

BEGRÜNDUNG: Es liegt hier eine andere Rechtsgrundlage (Beherberungs-Statistikgesetz) und damit Ermächtigungsgrundlage vor im Vergleich zum Wegfall des ‚besonderen Meldescheins‘ für deutsche Gäste (Bundesmeldegesetz)!

Sind durch das neue Gesetz die Kurbeitragssatzungen ungültig?

NEIN! Diese gelten weiterhin.

In bestimmten Fällen muss die Kurbeitragssatzung zwar inhaltlich moderat verändert werden (sollte explizit Bezug auf das Bundesmeldegesetz genommen werden). Das wird – soweit überhaupt notwendig – von Seiten der Gemeindeverwaltung umgesetzt.

Was tue ich, wenn ein Gast sich auf den Datenschutz beruft und daher seine Daten nicht angeben möchte?

Die Datenerhebung zur Berechnung der Kurabgabe ist nach wie vor notwendig und laut Datenschutzgrundverordnung in diesem Fall erlaubt, da rechtliche Verpflichtungen erfüllt werden müssen (also in diesem Fall die Abführung der Kurabgabe).

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?

Der DTV hat unter https://www.deutschertourismusverband.de/themen/politik/buerokratieabbau alle Informationen nochmals umfassend aufbereitet!

Für alle Fragen, Anregungen und Ideen steht Ihnen Thorsten Schär zur Verfügung!

Thorsten Schär

Tourismusentwicklung, Regionalentwicklung Oberland